Satzung

Help e.V. – Förderverein für Kinder, Jugend und Senioren

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Help e.V. – Förderverein für Kinder, Jugend und Senioren – im folgenden Verein genannt -.

2. Er hat seinen Sitz in Lampertheim und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck, Zweckerfüllung

1. Zweck des Vereins ist es, für Kinder, Jugendliche und Senioren einzutreten und sie ideell, finanziell und materiell zu unterstützen. Die Aufgaben erstrecken sich vor allem auf die über den Rahmen der Etatmittel hinausgehende Unterstützung öffentlicher-rechtlicher Institution (z.B. Kindertagesstätten, Jugendzentren oder Senioreneinrichtungen) durch die in §3 genannten Maßnahmen. Im Einzelfall ist auch eine Unterstützung einzelner hilfsbedürftiger Personen möglich.

1.1 Kindertagesstätten ideell, finanziell und materiell über den Rahmen der Etatmittel hinaus zu fördern, insbesondere durch:
a) Ausrichtungen von Veranstaltungen für Kinder, Eltern und die im Kindergarten tätigen Kräfte
b) in kultureller, organisatorischer, finanzieller und/oder materieller Weise
c) Anschaffung von Spielgeräten und/oder Materialien
d) Anschaffung von sonstigen Einrichtungsgegenständen
e) Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder z.B. bei Ausflügen
f) Förderung der Selbstdarstellung des Kindergartens und des Vereins in der Öffentlichkeit
g) Der Förderverein übernimmt keine Aufgaben des Trägers.
1.2 Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und die Förderung der Jugendhilfe an Schulen und Betreuungseinrichtungen, insbesondere durch:
a) Ideelle, finanzielle und materielle Unterstützung von Schulen oder Betreuungsein-richtungen (§ 58 Nr. 1 AO)
b) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegen-ständen
c) Ausstattung des Computerbereiches
d) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
e) Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule (z.B.: Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)
f) Außendarstellung der Schule
g) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
h) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
i) Unterstützung des internationalen Schüleraustausches und von Besuchsprogrammen
j) Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten
k) Unterstützung einzelner Schüler/innen oder Gruppen
l) Betrieb einer Cafeteria und Schülerfirma als Zweckbetrieb gem. § 65 der AO
m) Betrieb einer Schulbibliothek
n) Gestaltung des Außengeländes
o) Beschaffung von Spielgeräten
p) ideelle und finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme an schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden Bildungsangeboten, soweit nicht staatliche Mittel beansprucht werden können.

1.3 Unterstützung von alten und pflegebedürftigen Menschen in Senioren- und Pflege-zentren, insbesondere durch:
a) finanzielle und/oder materielle Unterstützung der Einrichtung
b) Förderung kultureller, therapeutischer und geselliger Veranstaltungen, die dem Wohl alter und pflegebedürftiger Menschen dienlich sind
c) Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und anderen Organisationen, die sich ebenfalls diesen Vereinszweck zum Ziel gesetzt haben oder diesen unterstützen
d) Förderung sozialer Kontakte von alten und pflegebedürftigen Menschen, insbesondere von Heimbewohnern.

 

§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege im Sinne des § 58 Nr. 1 AO vornehmen.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Erhebung von Mitgliedsbeiträgen
b) Sammlung von Spenden und Fördergeldern
c) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Flohmärkte, Sachspenden-Tombola etc.) in organisatorischer und/oder materieller Weise

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

 

§ 4 Mitgliedschaften

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszweck des Vereins nachhaltig zu fördern.

2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
a) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
b) Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann vom Vorstand mit einstimmiger Mehrheit ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Er ist ferner zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
c) Bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.

4. Für den Erwerb einer Fördermitgliedschaft gelten Absatz 1 bis 3 entsprechend. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

 

§ 5 Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben.

2. Deren Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet zweijährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Angabe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor dem Treffen einzuberufen. Gleichzeitig ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung kann sowohl schriftlich als auch per E-Mail erfolgen. Die Schreiben gelten bei elektronischer Übermittelung als sofort, bei postalischer Übermittlung zwei Tage nach Absendung an die zuletzt bekannte Adresse als zugestellt.
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) Richtlinien der Vereinsarbeit,
b) Entgegennahme von Berichten des Vorstands und der Kassenprüfer,
c) Erteilung von Entlastungen oder Entscheidungen über die Nichterteilung von Entlastungen,
d) Wahl des Vorstands,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Beschlüsse über Satzungsänderung,
g) Beschlüsse über weitere Anträge von Mitgliedern,
h) Beschluss über Auflösung des Vereins.

3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge stellen, nicht jedoch in Bezug auf Wahlen, Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung. Die Versammlungsleiterin oder der -leiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

4. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der bei der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

5. An den Mitgliederversammlungen können alle Mitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, außer den in § 4 Ziffer 4 genannten Fördermitgliedern. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.

6. Die Abstimmungen erfolgen im Allgemeinen durch Handzeichen. Auf Verlangen auch nur eines Mitglieds hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen.

7. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie ferner einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

8. Von der Mitgliedsversammlung führt der Vorstand ein Protokoll. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Erste Vorsitzende oder Erster Vorsitzender,
b) Zweite Vorsitzende oder Zweiter Vorsitzender,
c) eine Kassenwartin oder ein Kassenwart,
d) eine Schriftführerin oder ein Schriftführer.

2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alleinvertretungsberechtigt sind a) und b); c) und d) sind nur gemeinsam mit a) oder b) vertretungsberechtigt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Personen unter a) bis d).

3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Ersten Vorsitzenden oder des Ersten Vorsitzenden doppelt.

5. Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert; das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

6. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

8. Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.

9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

10. Der Vorstand ist dazu berechtigt für besondere Aufgaben oder Projekte einzelne Personen oder einen Ausschuss einzusetzen, der nicht dem Vorstand angehört. Diese sind dann im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt erforderliche Entscheidungen zu treffen.

 

§ 9 Kassenprüfung

1. Die Kassenprüfung erfolgt zweijährlich durch zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

2. Das Ergebnis der Prüfung tragen die Kassenprüfer der jeweils nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vor. Die Mitgliederversammlung nimmt diesen Bericht insbesondere vor Beschlüssen über die Entlastungserteilung für den Vorstand entgegen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn eine Mitgliederversammlung zu diesem Zweck fristgemäß einberufen wird und mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

2. Sind weniger stimmberechtigte Mitglieder erschienen, so ist die Versammlung in diesem Punkt nicht beschlussfähig. Der Vorstand hat dann zu diesem Tagesordnungspunkt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die so einberufe Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. In der Einladung ist auf diesen Umstand gesondert hinzuweisen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an das Diakonische Werk Bergstraße zur Verwendung bei der „Lampertheimer Tafel“ unter der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

 

§ 11 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 24.11.2015 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft und ist vorläufig gültig.